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Gemeinderat Feber | Kasumama 2010
Finden von Sachen - Neuregelung Mit der Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz 2002, BGBl I Nr: 104/2002, wurde das Fundwesen neu geregelt. Die Rechtslage beim Auffinden von Sachen ergibt sich aus dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Die Situation stellt sich folgendermaßen dar: Das Fundrecht erstreckt sich nunmehr sowohl auf verlorene als auch auf vergessene Sachen. Als Finder gilt, wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt und an sich nimmt. Der Finder hat den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde unter Abgabe der gefundenen Sache anzuzeigen und über die für die Ausforschung des Verlustträgers maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben. Eine Ausnahme von der Verpflichtung des Finders, die gefundene Sache der Fundbehörde unverzüglich anzuzeigen, gibt es nur in zwei Fällen: - wenn der Finder die gefundene Sache dem Verlustträger vor der Anzeigeerstattung wieder ausfolgt oder- wenn der gemeine Wert der gefundenen Sache 10 Euro nicht übersteigt, es sei denn, es ist erkennbar, dass die Wiedererlangung der Sache für den Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist. Fundbehörde ist der Bürgermeister, und zwar auch an Orten, für die eine Bundespolizeidirektion besteht. Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters als Fundbehörde entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Fundbehörde (Bürgermeister) hat die in ihrem Wirkungsbereich aufgefundenen verlorenen oder vergessenen Sachen entgegenzunehmen, aufzubewahren und dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer auszufolgen. Ist eine Ausfolgung nicht möglich, hat die Fundbehörde den Fund aufzubewahren und bei Sachen, deren Wert 100 Euro übersteigt, durch Anschlag auf der Amtstafel oder sonst auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.Funde deren Wert 1.000 Euro übersteigt, sind in einer Weise bekannt zu machen, dass deren Auffindung einem größeren Personenkreis bekannt wird (zB lokale Zeitung, Gemeindenachrichten, ev. eigene Gemeindehomepage etc.) Kann ein Fund nicht ohne bedeutsamen Wertverlust aufbewahrt werden oder verursacht die Aufbewahrung im Verhältnis zum Wert der Sache unverhältnismäßig hohe Kosten, ist die Fundbehörde zur Feilbietung der Sache und Aufbewahrung des Erlöses berechtigt. Der Finder hat gegen den, dem der Fundgegenstand ausgefolgt wird, Anspruch auf Finderlohn und auf Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes. Der Finderlohn beträgt bei verlorenen Sachen 10 % des gemeinen Werts, bei vergessenen Sachen 5 %. Übersteigt der gemeine Wert 2.000 Euro, beträgt der Finderlohn in Rücksicht des Übermaßes die Hälfte dieser Prozentsätze. Bei unschätzbaren Sachen ist der Finderlohn nach billigem Ermessen festzulegen. Keinen Anspruch auf Finderlohn haben jedoch Finder, die ihrer unverzüglichen Anzeige- und Ausfolgungspflicht in schuldhafter Weise nicht nachgekommen sind sowie Personen, die privat- oder öffentlichrechtlich zur Rettung verlorener Sachen verpflichtet sind (zB Sicherheitswacheorgane). Wird die Sache innerhalb eines Jahres von keinem Verlustträger angesprochen, erwirkt der Finder eine Anwartschaft auf das Eigentum an dem Fund oder Erlös: Er ist dem Finder auszufolgen und erwirbt dieser das Eigentum daran mit der Übernahme unter folgenden Voraussetzungen: Beträgt der Fundwert nicht mehr als 20 Euro, muss sich der Finder die Sache binnen 6 Wochen nach Erwerb der Anwartschaft abholen, sonst verfällt sie. Nur bei wertvollen Funden, also über 20 Euro, ist dem Finder eine Verständigung über den Erwerb der Anwartschaft zuzustellen. Holt er sich die Sache dann nicht binnen 6 Monaten von der Fundbehörde ab, verfällt sie. Verfallene Sachen sind - sofern sie nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen nutzbringend zu verwerten. Die Einnahmen fließen jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die Verwaltung getragen hat. Sonderregelungen bestehen jedenfalls für das Auffinden von Waffen, Kriegsmaterial sowie Schieß- und Sprengmittel: In diesem Fall ist unverzüglich Anzeige an die Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde zu erstatten!
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